Joep Oomen from ENCOD, dem europäischen Verband für gerechte und effektive Drogenpolitik, präsentiert das Modell des Cannabis Social Clubs und dem Gründen eines solchen Vereins in vier Schritten. Gehalten auf Englisch, mit deutscher Übersetzung durch Michael Knodt.
Veranstaltung „Cannabis Social Clubs in Deutschland – Diskussion über die Umsetzung“
8. Juni 2013 in KUBIZ, Berlin Veranstalter: ENCOD, mit viele Berliner Freunde – www.encod.org
Am 24. Mai 2013 meldete Polen Heute, dass die linksliberale Palikot-Bewegung einen Gesetzesentwurf in das polnische Parlament eingebracht habe, bei dem es um die Legalisierung des Besitzes und Konsums von Marihuana geht. So sollen mindestens fünf Erwachsene einen „Cannabis Club“ gründen dürfen und in diesem Rahmen werde der Anbau und Konsum legal sein. Die Palikot-Bewegung ist eine neue Partei und hatte bei der letzten Wahl aus dem Stand 10% der Wählerstimmen vereinen können.
Die Initiative solle laut Aussagen von RP-Mitgliedern dazu beitragen, den Konsum von Marihuana aus dem illegalen Milieu zu holen. Das Kiffen würde somit unter die Aufsicht der lokalen Selbstverwaltungen gestellt werden; Personen, die wegen des Handels von Marihuana bereits vorbestraft sind, bekämen nicht die Rechte zur Gründung eines solchen Klubs. (polen heute)
11.15 – 12.45 Errichtung eines Cannabis Social Club
Vier Schritte: Offentliche Präsentation, Gründung des Clubs, Professionalisierung, Lobby-arbeit
12.45 – 13.30 Mittagessen
13.30 – 15.00 Perspektive für einen CSC in Deutschland
Gesetze, Politik, Perspektive für Bürgerinitiative
15.00 – 16.00 Die nächste Schritte
16.00 – 18.00 Chill out
Cannabis Social Clubs“ sind Bürgervereinigungen, welche den Anbau einer begrenzten Menge Cannabis für ihren persönlichen Bedarf organisieren. Im Einklang mit der Gesetzgebung ihres Landes errichten sie einen geschlossenen Kreislauf von Produktion, Verteilung und Konsum.
Legal operierende „Cannabis Social Clubs“ werden bereits in Spanien und Belgien betrieben. Die Errichtung eines Clubs wäre in jedem Land möglich, in dem der Cannabiskonsum straffrei gestellt ist. Im Dezember 2011 wurde ein Verhaltenskodex für europäische „Cannabis Social Clubs“ ausgearbeitet.
Internationale Drogenkonventionen enthalten keine verbindliche Verpflichtung, die Ländern vorschreibt den Konsum und Anbau von Cannabis zum persönlichen Gebrauch zu verbieten. Aufgrund dessen können die unterzeichnenden Länder den Konsum straffrei stellen und die Regulierung des Anbaus für den persönlichen Gebrauch einführen, ohne internationale Sanktionen befürchten zu müssen. Diese Maßnahmen bilden das Fundament einer rationalen Gesetzgebung, sie sind jedoch nicht ausreichend. Der Anbau für den persönlichen Gebrauch kann die große Nachfrage nicht decken. Sie enthalten auch nicht automatisch Garantien zum Schutz vor allen Gesundheitsrisiken oder Weitergabe an den Schwarzmarkt. Um diese Risiken zu minimalisieren bedarf es eines höher entwickelten Systems der Produktion und Verteilung.
Die rationalste Lösung ist die Kollektivierung des Anbaus für den persönlichen Gebrauch. Volljährige Konsumenten, die nicht selbst Anbauen wollen können gemeinnützige Vereinigungen, die „Cannabis Social Clubs“, gründen; mit dem Zweck einen legalen, sicheren und transparenten Zugang zu Cannabis für ihre Mitglieder zu erhalten.
Dies erreichen sie durch Einsetzen eines Models für einen regulierten Markt, in dem sich das Angebot immer an der Nachfrage orientiert. Das heißt die Produktion ist auf eine festgelegte Menge begrenzt, die den Eigenbedarf der Mitglieder deckt.
Bitte nehmen Sie an dem Workshop teil, wenn Sie diese Möglichkeit schaffen wollen. Kontaktieren Sie uns mit Ihre Fragen: info@encod.org
Die Bündnisgrünen haben einen Antrag zur Legalisierung des Cannabis-Umgangs im Rahmen des Eigenbedarfs eingebracht. Um genau zu sein geht es um den Antrag: „Änderung des Betäubungsmittelgesetzes, wodurch die Strafbarkeit entfällt, wenn die Person Cannabis ausschließlich zum Eigenverbrauch anbaut, herstellt, einführt, erwirbt, besitzt oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums unentgeltlich abgibt“.
Dazu führt der Gesundheitsausschuss des Bundestages eine öffentliche Anhörung durch. Auf einer Anhörung wird noch nichts entschieden.
Das ganze findet am Mittwoch, 17.4.2013 von 14 – 15:30 im Anhörungssaal 3 101, Marie-Elisabeth-Lüders-Haus (MELH), Eingang: Adele-Schreiber-Krieger-Str. 1, 10557 Berlin statt.
Interessent_innen / Zuhörer werden gebeten, sich im Sekretariat des Ausschusses für Gesundheit mit vollständigem Namen, Geburtsdatum und dem polizeilich gemeldeten Wohnort vorzugsweise per E-Mail ( gesundheitsausschuss@bundestag.de ) anzumelden.
Außerdem gibt es einen Beitrag in dieser Anhörung, einen Antrag der SPD: „Konsum kristalliner Methamphetamine durch Prävention eindämmen – Neue synthetische Drogen europaweit effizienter bekämpfen“, die damit auf der propagandistischen Pressewelle reiten wollen.
Ein Mann hatte auf seinem Balkon in Köln neun Pflanzen angebaut. Ein Strafverfahren sowie die fristlose Kündigung der Wohnung folgten. Das Gericht entschied milde und stellte das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße ein. Es folgte aber ein weiterer Prozess wegen einer Räumungsklage für die Wohnung wegen dem Anbau. Das Gericht lehnte dies mit Verweis auf „keine Aussicht auf Erfolg“ ab. So genüge bei privaten Cannabis-Anbau in solch geringer Menge auch eine Abmahnung.
Man solle beachten, dass im vorliegenden Fall gerade mal 88 Gramm „Cannabis“ gefunden worden sind mit einem Gehalt von 1,5%. In anderen Fällen sieht es anders aus. So wird öfters auf einen derartigen Fall bei dem Landgericht in Ravensburg (LG Ravensburg , Urteil 6. 9.2001, Az: 4 S 127/01) zugunsten des Vermieters verwiesen. Dort zog ein Mieter auf dem Balkon vierzehn Cannabispflanzen heran, was der Vermieter mit der fristlosen – dem Gericht zufolge rechtmäßigen – Kündigung bedachte. Außer dem gab es noch vier Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung.
Ein Kölner hatte sich an den städtischen Beschwerdeausshuss gewandt und die Einrichtung eines kommunalen Coffeeshops beantragt (Wir berichteten). Es wurde ihm mitgeteilt, dass dies nach geltender Rechtslage nicht möglich sei und wenn dann Ansprechpartner die Bundesregierung sei. Weiter im ganzen Artikel bei ksta.
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