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Bundestag berät erstmals über Cannabis Gesetz

Am kommenden Freitag, den 13. Oktober 2023, berät der Bundestag erstmals über den Gesetzentwurf „zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“, das sogenannte „Cannabisgesetz“ (siehe Tagesordnung). Diese wichtige Diskussion können Sie live ab 11.40 Uhr auf der Seite des Bundestages oder auf Phoenix verfolgen.

Update: Der Termin am 18.10. hat stattgefunden. Es wurde an den Gesundheitsausschuss abgegeben, der darüber am 6. November beraten soll.

Update 16.10.2023: Der neue Termin wird am 18.10.2023 gegen etwa 18 Uhr stattfinden!

Update 11.10.2023: Der Tagesordnungspunkt wurde verschoben.

tagesschau: Begrenzte Legalisierung – Warum die Cannabis-Pläne eingedampft sind

Tagesschau.de berichtet auf Ihrer Webseite über den am 16.8.2023 im Bundeskabinett verabschiedeten Gesetzesentwurf zur Regulierung von Cannabis:

Das Kabinett hat die begrenzte Legalisierung von Cannabis auf den Weg gebracht. Einfach ist das nicht. Der Gesetzentwurf hat 184 Seiten. Was ist geplant? Und warum ist das so kompliziert?

Weiter bei tagesschau.de vom 16.8.2023

Cannabis Social Clubs in dem neuen Eckpunktepapier vom 24.3.2023

Das steht im neuen Eckpunktepapier für Cannabis Social Clubs, veröffentlicht am 12. April 2023.

Wir empfehlen weiterhin: BMG – So sollen Jugendliche vor Cannabis-Konsum geschützt werden – Häufig gestellte Fragen

Umgesetzt werden soll das 2-Säulen-Modell in Stufen: „Club Anbau & Regional-Modell“ mit folgenden Elementen, die auf
andere Beispiele in der Europäischen Union Bezug nehmen:

Abschnitt 1. Säule: Privater & gemeinschaftlicher, nicht-kommerzieller Eigenanbau:

  • Nicht-gewinnorientierte Vereinigungen dürfen unter engen, klar definierten gesetzlichen Rahmenbedingungen gemeinschaftlich Cannabis zu Genusszwecken anbauen und an Mitglieder für den Eigenkonsum abgeben. Die Mitglieder sollen möglichst aktiv in der Vereinigung mitwirken. Eine Mitwirkung von Mitarbeitenden der Vereinigungen beim Anbau ist zulässig, eine Beauftragung Dritter mit dem Anbau wird hingegen ausgeschlossen.
  • Die Rahmenbedingungen für den Umgang werden in einem gesonderten Gesetz geregelt.
  • Neben dem geernteten Genusscannabis dürfen an die Mitglieder auch von der Vereinigung erzeugte Samen und Stecklinge für den Eigenanbau abgegeben werden. Es wird geprüft, ob und wie Saatgut und/oder Stecklinge für den privaten Eigenanbau zu Selbstkosten über die Vereinigungen bezogen werden dürfen, ohne dass die Mitgliedschaft in einer Vereinigung dafür Voraussetzung ist.
  • Zulassung und Überwachung erfolgen durch Landesbehörden u.a. in Bezug auf die Einhaltung der Mengen-, Qualitäts- und Jugendschutzvorgaben und mit Stichproben und Besuchen vor Ort. Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Abgabe von Genusscannabis, Samen und Stecklingen an Mitglieder von den Vereinigungen erhoben wurden, dürfen nicht an unbefugte Dritte weitergegeben oder zu anderen Zwecken verwendet werden. Eine Mitgliedschaft in mehreren Vereinigungen ist untersagt.
  • Bußgelder, Zulassungsentzug bzw. Geld-/Freiheitsstrafen bei mehrfachen Verstößen sind möglich.
  • Anbau- und Erntemengen sind auf Bedarfsdeckung ausgerichtet. Es gibt Berichts- und Dokumentationspflichten zu erzeugten und abgegebenen Mengen. Es gilt ein Verbot des Im- oder Exports von Genusscannabis.
  • Mitgliedsbeiträge decken die Selbstkosten, gestaffelt nach Abgabemenge (ggf. mit Grundpauschale und zusätzlicher Betrag je abgegebenem Gramm).
  • Die Anzahl der Mitglieder je Vereinigung wird auf max. 500 begrenzt mit einem Mindestalter von 18 Jahren und Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Die Anzahl der Vereinigungen kann nach Bevölkerungsdichte begrenzt werden.
  • Eine Führung der Vereinigung ist nur durch natürliche Personen möglich, deren Zuverlässigkeit überprüft wurde. Die Vereinigung wird nach den Grundsätzen des Vereinsrechts geleitet. Eine persönliche Haftung des Vorstands der Vereinigung bei Vermögensschäden oder der Verletzung von behördlichen Auflagen soll nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit erfolgen.
  • Die Beschaffung von Saatgut für den (Erst-)Anbau in den Vereinigungen wird ermöglicht. Die Importmöglichkeit von Saatgut aus Drittstaaten wird geprüft.
  • Die Abgabe des geernteten Cannabis (Blüten) ist ausschließlich an Mitglieder erlaubt; keine Weitergabe an Dritte; max. 25g Cannabis pro Tag, max. 50g pro Monat, max. 7 Samen oder 5 Stecklinge pro Monat. Die Abgabe an Heranwachsende unter 21 Jahren ist begrenzt auf eine Menge von 30g pro Monat, zusätzlich mit einer Begrenzung des zulässigen THC-Gehalts (Grenze noch zu klären). Dies sollte sich in der Sortenauswahl widerspiegeln.
  • Es wird geprüft, ob und wie Samen und Stecklinge zur Qualitätssicherung zwischen Vereinigungen unentgeltlich getauscht werden können.
  • Für gemeinschaftlichen Eigenanbau gelten Qualitätsvorgaben (insbesondere Verbot von Zusatzstoffen oder Beimengungen wie z.B. Tabak oder Aromen, Vorgaben zu Pflanzenschutzmitteln, keine synthetischen Cannabinoide).
  • Eine Abgabe erfolgt nur in Reinform (Blüten oder Harz) in neutraler Verpackung oder lose mit beigefügten Informationen zu Produkt (Sorte, einschließlich deren üblicher durchschnittlicher THC-Gehalt und Gehalt anderer Cannabinoide wie CBD), Dosierung und Anwendung sowie zu Risiken des Konsums und Beratungsstellen.
  • Konsum in den Räumlichkeiten der Vereinigung ist ebenso verboten wie der öffentliche Konsum nahe Schulen, Kitas o.ä. sowie in Fußgängerzonen bis 20 Uhr.
  • Es gilt gleichzeitig ein Verbot der Ausgabe von Alkohol, Tabak oder anderen Genuss- und Rauschmitteln.
  • Der Zutritt ist nur erlaubt für Erwachsene mit einer strikten Pflicht zur Alterskontrolle.
  • Es gelten Auflagen zu Jugendschutz und Prävention: Von der Vereinigung zu ernennende Jugendschutz-, Sucht- und Präventionsbeauftragte haben nachgewiesene Sachkenntnisse; es gibt eine verpflichtende Kooperation mit der lokalen Suchtpräventions- bzw. -beratungsstelle und einen Mindestabstand zu Schulen, Kitas o.ä.
  • Es gilt ein allgemeines Werbeverbot für die Vereinigungen und für Cannabis. Zulässig sind sachliche Informationen.
  • Mindestschutzmaßnahmen (z. B. einbruchsichere Räumlichkeiten, Umzäunung) verhindern einen Zugriff unbefugter Dritter.
  • Straffreier Besitz (Mitführen in der Öffentlichkeit) ist möglich zum Eigenkonsum bis 25g; es gelten Strafvorschriften für darüber hinaus gehenden Besitz, für Handel und Abgabe an NichtMitglieder sowie Kinder und Jugendliche sowie für die Abgabe von nicht in den Vereinigungen selbst angebautem Cannabis.
  • Die Grenzwerte im Straßen-, Schiffs- und Luftverkehr werden unter Einbeziehung der einschlägigen Fachgremien überprüft. Regelungen über die Zulässigkeit von Fahrten unter Einfluss von Cannabis orientieren sich dabei ausschließlich an den Erfordernissen der Verkehrssicherheit.
  • Der straffreie private Eigenanbau umfasst max. 3 weibliche blühende Pflanzen und ist vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche zu schützen.
  • Es wird ermöglicht, Verurteilungen, die ausschließlich wegen Handlungen im Zusammenhang mit Cannabis eingetragen sind, für die das Gesetz künftig keine Strafe mehr vorsieht (Besitz bis 25g/Eigenanbau bis max. 3 weibliche blühende Pflanzen), auf Antrag aus dem Bundeszentralregister löschen zu lassen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes werden laufende Ermittlungs- und Strafverfahren zu diesen Handlungen durch die bereits in der StPO vorgesehenen Möglichkeiten beendet.
  • Der Anwendungsbereich des Bundesnichtraucherschutzgesetzes wird auf das Rauchen von Produkten in Verbindung mit Cannabis erweitert; ein darüberhinausgehender Nichtraucherschutz entsprechend der Regelungen für Tabak muss sichergestellt sein.
  • Die Teilnahme an Frühinterventions- und Präventionsprogrammen für Minderjährige, wenn sie Cannabis besitzen oder konsumieren, ist verbindlich.
  • Nach 4 Jahren erfolgt eine Evaluation der Vorgaben zur Säule 1 mit dem Ziel der Prüfung evtl. Anpassungen hinsichtlich Gesundheits- und Jugendschutz sowie Zurückdrängung des Schwarzmarkts.

Ergänzend sind die im Eckpunktepapier vom 26. Oktober 2022 formulierten Maßgaben zum Jugend- und Gesundheitsschutz umzusetzen. Beabsichtigt ist, dieses Regelungsvorhaben so auszugestalten, dass keine Notifizierungspflicht und keine Zustimmungspflichtigkeit des Bundesrates ausgelöst wird.

Download als PDF beim BMG.

Literatur: Entkriminalisierung und Regulierung – Evidenzbasierte Modelle für einen alternativen „ Umgang mit Drogenhandel und -konsum

fes_entkriminalisierung-und-regulierung_-_evidenzbasierte-modelle-alternativer-umgang-mit-drogenAus der Einleitung: 40 Jahre Betäubungsmittelgesetz in Deutschland, 50 Jahre detaillierte Suchtstoffkontrollübereinkommen und über 100 Jahre Versuche globaler Drogenkontrolle bilden den Rahmen für diese Untersuchung alternativer Politikoptionen für eine Reform der Drogenkontrollgesetzgebung.
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Kölner stellt Antrag auf ein Pilotprojekt: Kommunaler Coffeeshop / Cannabis Social Club

Pressemitteilung: Kölner stellt Antrag auf ein Pilotprojekt: Kommunaler Coffeeshop / Cannabis Social Club Köln, ein Kölner Bürger stellte am 20. Dezember 2012 bei der Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretungen, Laurenzplatz 1-3, 50667 Köln, einen Antrag gem. § 24 GO NRW, auf ein Pilotprojekt kommunaler Coffeshop / Cannabis Social Club.

Foto von Wikipedia, Blick über das Zentrum Kölns, 2006, Raimond SpekkingDem Cannabis Colonia e.V. liegt die Kopie eines Antrags vor, in dem ein Kölner Bürger fordert, dass man in Köln ein Pilotprojekt zur Cannabis-Legalisierung startet. Um die leeren Stadtkassen zu füllen, die Menschen zu entkriminalisieren und für eine soziale Drogenpolitik. Nun soll die Stadt Köln sich darüber beraten, ein Pilotprojekt zu genehmigen, um die Folgen einer Legalisierung von Cannabis an erwachsene Bürger/innen in der Praxis zu erproben. Als ein Beispiel für ganz Deutschland soll Köln vorangehen, einen neuen Weg für die Zukunft beschreiten und davon profitieren. Da die Stadt Köln gerade in großen finanziellen Schwierigkeiten steckt, käme jede zusätzliche Steuereinnahmequelle nur recht. Zumal es von Wissenschaftlern und Experten widerlegt ist, dass die Cannabis-Legalisierung negativen Einfluss auf die Gesellschaft und die Gesundheit hat. Der Schwarzmarkt wird empfindlich getroffen, wenn man mal bedenkt, dass Cannabis das meist konsumierte illegale Genussmittel in Deutschland darstellt. Außerdem kann durch die staatliche Kontrolle die Gefahr von gesundheitsgefährdenden Streckmitteln in Schwarzmarktware bekämpft oder ausgeschlossen werden.

Über 40 Jahre nach dem Cannabisverbot in Deutschland wird in Köln ein Antrag gestellt, der die Re-Legalisierung von Cannabis beinhaltet. Um diesen Antrag in der jeweiligen Stadt, in diesem Falle Köln, zu stellen, muss man eingetragener Einwohner sein. So kann beispielsweise ein Bonner keinen Antrag in Köln stellen, sondern nur in Bonn. Das ist in dem Sinne wichtig, da nun Nachahmer für diese Aktion gesucht werden, die in ihrer Stadt das gleiche tun. Denn ein Versuch, macht bekanntlich klug und da jede Möglichkeit zur Legalisierung von Cannabis genutzt werden sollte, bietet sich das einfach an. Hierzu gibt es nachfolgend den anonymisierten Text des Antrags vom 20. Dezember 2012 in Köln:

„Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretungen

Laurenzplatz 1-3 50667 Köln

Donnerstag, 20. Dezember 2012

Antrag gem. § 24 GO NRW

Pilotprojekt kommunaler Coffeshop / Cannabis Social Club

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Einrichtung eines kommunalen Coffeshops / Cannabis Social Club als Pilotprojekt / Modellversuch in Köln.

Begründung:

1. Bekämpfung des organisierten Verbrechens und Einhaltung des Verbraucherschutzes

Jedes Jahr werden über 100.000 Strafverfahren gegen einfache Cannabiskonsumenten geführt. Diese Kriminalisierung sorgt dafür, dass ein effektiver Jugend- und Verbraucherschutz durch den Staat verhindert wird. Wenn Konsumenten entkriminalisiert und der Kauf zwecks Eigenbedarf legalisiert wird, kann man die
kriminellen Strukturen der Drogenmafia besser bekämpfen. Langfristig muss es mithin legale Cannabis-Verkaufsstellen geben, sogenannte Coffeeshops / Cannabis Social Clubs. Das Ergebniss der gegenwärtigen Prohibitions – Politik ist ein ausufernder Schwarzmarkt, die fehlende Möglichkeit von Drug-Checking, um
mögliche gesundheitsgefährliche Streckmittel zu erkennen sowie fehlende Mittel für Aufklärungs-, Bildungs- und Präventionskampagnen. Die aktuellen repressiven Maßnahmen sind daher nicht verhältnismäßig für das eigentliche Ziel eines Jugend- und Verbraucherschutzes.

Wirtschaftlichkeit

Unter dem Aspekt des Kosten / Nutzen – Verhältnis zeigt sich, dass auch (besonders) in der Stadt Köln bei Polizei und Justiz mit mehreren tausend einfachen „Kifferfällen“ jedes Jahr unnötig wertvolle Ressourcen belegt werden und zudem kostet dies den Steuerzahler unglaubliche Summen. Insgesamt gibt es bundesweit jährlich 170.000 Ermittlungsverfahren welche mehrere Milliarden Euro kosten.

Wenn wir über Milliarden reden, so können wir dies auch im positivem Kontext betrachten. Es können auf Bundesebende nicht nur Milliarden gespart, sondern auch einige Milliarden Steuergelder mehr eingenommen werden, durch eine Legalisierung. 3 Millionen Menschen konsumieren Cannabis regelmäßig in Deutschland. Dies sind prozentual nicht weniger als in den Niederlanden.

Somit wird beabsichtigt, dass allein das Pilotprojekt eines städtischen Coffeshops /Cannabis Social Club bundesweite Signalwirkung entfaltet. Gleichzeitig entlasten die Mehreinnahmen die angespannte Finanzlage der Stadt.

Ähnlich wie die Entscheidung für die Legalisierung in den US Bundesstaaten Colorado und Washington die für die Staaten neue Einnahmequellen erschließt und unter Umständen Touristenströme aus benachbarten Staaten einbringen könnte, würde es auch beim Kölner Coffeeshop / Cannabis Social Club zu einer überregionalen positiven Resonanz führen.

Soziale Aspekte

Die sozialen Auswirkungen auf einfache Kosumenten sind zudem oftmals verheerend. Somit werden einfache Kölner Bürger welche bei gelentlichem Konsum ertappt wurden oftmals direkt als Verbrecher abgestempelt. Das soziale Umfeld kann auch bei solchen Vorfällen unter der Schädigung des Ansehens der Betroffenen in
Mitleidenschaft gezogen werden. Somit werde Menschen, besonders auch junge Menschen bei dieser Gelegenheit, von der Gesellschaft ausgeschlossen. In einer internationalen und weltoffenen Stadt wir Köln dürfen die Bürger doch mehr von Ihrer Stadt und hoffentlich auch Ihren Gewählten Vertretern erwarten. So gibt es in Köln Nichts, was es nicht gibt (ausser vielleicht einen Hinweis auf Düsseldorf).

Aus den o.g. Gründen beantrage ich daher, der Ausschuss möge beschließen, die Stadtverwaltung sollen ein Konzept für einen kommunalen Coffeshop entwickeln und dies kurzfristig auch erfolgreich umsetzten.

Hilfsweise beantrage ich, der Ausschuss möge beschließen, die Stadtverwaltung sollen ein Konzept für einen kommunalen Cannabis Social Club entwickeln und dies kurzfristig auch erfolgreich umsetzten.

Mit freundlichen Grüßen“

Wir vom Cannabis Colonia e.V. unterstützen diesen Antrag des uns bekannten Kölner Bürgers, der anonym bleiben möchte, in aller Form. Ein großer Wunsch ist natürlich, dass dieses Thema publik wird, dass man darüber berichtet und diese Aktion in jeder deutschen Stadt wiederholt wird. Über 40 Jahre hat sich der Großteil unserer Gesellschaft das Gehirn mit falscher Prohibitions-Propaganda waschen lassen. Nun sind wir als große vernetzte Hanfbewegung an der Reihe, das gleiche zu tun. Unser Ziel kann nicht mehr ignoriert werden, wenn es nicht mehr verschwiegen und ständig thematisiert wird. Wir haben es jetzt in der Hand, mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln für unser Ziel zu kämpfen und zu siegen, denn: Cannabis ist Medizin, Rohstoff und Genussmittel.

via Cannabis Colonia: Kölner stellt Antrag auf ein Pilotprojekt

Cannabis Colonia e.V.
c/o Daniel Schmid
info@cannabiscolonia.de
Vereinsregisternummer: 17206
www.cannabiscolonia.de

Bundestag: Abstimmung Cannabis Social Clubs und Drugchecking am 17.01.2013

Auf der Tagesordnung der 217. Sitzung des Deutschen Bundestags stehen die Anträge „Legalisierung von Cannabis durch Einführung von Cannabis-Clubs“ sowie „Gesundheitliche Risiken des Drogengebrauchs verringern – Drugchecking ermöglichen“. Die Sitzung findet am Donnerstag, den 17.01.2013 statt, die Anträge haben die Nummer 20 und werden vermutlich gegen 19 – 20 Uhr beraten. Das Parlamentsfernsehen überträgt alle Plenardebatten live und stellt sie danach in der Mediathek bereit.
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