Akzept Kongress 2009: Cannabis Social Clubs – eine Chance für Deutschland?

Cannabis Social Clubs – eine Chance für Deutschland? von Georg Wurth

„Let`s grow together“, darum geht es bei den Cannabis Social Clubs (CSC). Patienten, die Hanf als Medizin benötigen, und regelmäßige Cannabiskonsumenten tun sich in einem Verein zusammen, um die Pflanzen für ihren Eigenverbrauch gemeinsam anzubauen. Und das ganz legal! In Spanien funktioniert es, in anderen Ländern kämpfen Aktivisten für dieses Modell. Ist es auch auf Deutschland übertragbar? Sind solche Anbau‐Vereine gar eine Möglichkeit, der Legalisierung einen Schritt näher zu kommen?

Cannabis Social Clubs bieten ihren Mitgliedern zunächst die gleichen Vorteile, die auch ein einzelner Selbstversorger hat: „Grower“ machen sich unabhängig vom Schwarzmarkt und sind so vor den teilweise gefährlichen Streckmitteln geschützt, die immer weitere Verbreitung finden. Über Engpässe und schwankende Qualität des Angebotes müssen sie sich keine Sorgen mehr machen. Sie können sich die Sorte aussuchen, die ihnen am besten bekommt. Sogar Bio‐Gras ist möglich. Aber nicht nur für Konsumenten ist der Eigenanbau eine tolle Sache, sondern auch für die Regierenden. Denn wer selbst anbaut, entzieht dem illegalen Schwarzmarkt Umsatz. Und da es immer heißt, man wolle nicht Konsumenten jagen, sondern Dealer zurückdrängen, sollte es Förderprogramme für Anbauzubehör geben.

Doch zurück zu den CSCs: dort tun sich also Leute zusammen, um ihren Eigenanbau gemeinsam zu organisieren. Sie mieten ein Feld, ein Gewächshaus oder sie statten einfach einen Keller mit Lampen aus und stellen für jeden eine Hanfpflanze hinein. Die Ernte wird dann unter den Mitgliedern des Vereins aufgeteilt. Welche Vorteile hat das gegenüber dem Anbau durch jeden einzelnen? Viele haben nicht das nötige Wissen, wie man brauchbare Blüten selbst produziert, ihnen fehlt der „Grüne Daumen“. Oder sie haben schlicht keine Zeit oder keine Lust, sich selbst mit dem Anbau zu befassen. Andere sind schwer krank, brauchen Cannabis als Medizin, sind aber körperlich gar nicht in der Lage, selbst anzubauen. Dafür ist ein CSC die optimale Lösung. Dort können sich Leute um die Pflanzen kümmern, die wirklich Ahnung davon haben, und die Mitglieder bekommen für ihren Mitgliedsbeitrag oder für die Erstattung der Produktionskosten stressfrei ihr Gras. Davon abgesehen kann so ein Club ein angenehmer Rahmen für soziale und hanfkulturelle Kontakte sein.

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Umfrage: Mehrheit der Deutschen für liberalere Cannabisgesetze

Laut EMNID-Umfrage ist die Mehrheit der Deutschen für ein liberaleres Cannabisrecht. Der Deutsche Hanfverband hat eine Umfrage durchführen lassen, die erbrachte dass nur 40% der Befragten dafür, die bisherige harte Linie gegen Kiffer fortzusetzen oder sogar zu verschärfen.

Weiteres dazu und der komplette Text zur Umfrage auf den Webseiten des Deutschen Hanf Verbands.

Cannabis wird „legaler“ – Umstufung im Betäubungsmittelgesetz geplant

Bald wird es in Deutschland für viele Patienten und potentielle Patienten deutlich einfacher sein, an Medikamente aus Cannabis zu gelangen. So tagte am 3. Mai 2010 der 35. Sachverständigenausschusses nach § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) um Vorschläge zur Aufnahme und Änderung bzw. Ergänzungen in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) vorzunehmen.

Die Hanfplantage berichtete über eine Meldung der Apotheke-Adhoc, dass Cannabis-Extrakt als Wirkstoff von Fertigarzneimitteln von einem Sachverständigenausschuss für Betäubungsmittel zur Umstufung in Anhang III, verschreibungsfähige Betäubungsmittel, vorgeschlagen wurde. Mittlerweile ist das Protokoll der Sitzung zu online verfügbar: 35. Sitzung des Sachverständigenausschusses nach § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) am 03. Mai 2010 um 13.00 Uhr im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM, Bonn).

So lautet es dort:

Änderung der Position Cannabis in den Anlagen I bis III des BtMG:

  • Anlage I BtMG: Aufnahme folgender, zusätzlicher Ausnahmeregelung (e) zu der Position Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen):
    ausgenommen e) Cannabis und Zubereitungen von Cannabis zu den in den Anlagen II und III bezeichneten Zwecken.
  • Anlage II BtMG: Aufnahme der Position Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen), inkl. folgender Einschränkung:
    – sofern sie zur Herstellung von Zubereitungen zu medizinischen Zwecken bestimmt sind.
  • Anlage III BtMG: Aufnahme der Position Cannabis-Extrakt (Extrakt, der aus Pflanzen und Pflanzenteilen der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen gewonnen wird), inkl. folgender Einschränkung:
    – nur in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind.

Anlage I ist das „Totalverbot“. Anlage II bedeutet, Pflanzenteile werden verkehrsfähig (im Sinne der Produktion, Aufarbeitung und Handel), können also zb. weiterverarbeitet werden zu einem Fertigarzneimittel. Anlage III bedeutet: verkehrsfähig und verschreibungsfähig. Damit sinkt die potentielle Hemmschwelle für Ärzte, Cannabis zu verschreiben, deutlich. Viele zukünftige und jetzige Patienten können davon profitieren!

Damit dürfte die Frage, was ein Fertigarzneimittel auf Marihuanabasis ist, interessant werden. Wir kennen da zum Beispiel: Marihuana aus den Abgabestellen in den USA, Niederländisches Apotheken-Bedrocan Marihuana, Cannabis-Vollextrakte wie sie die THCPharm herstellt, usw. Um Ergänzungen wird gebeten!

Auch das Hanf Journal stellt sich ähnliche Fragen: Das wird Teuer: Cannabis als Medizin in Deutschland: Wer profitiert vom aktuellen Modell?.

Wir bleiben am Ball.

Gutachten: Eigenabau von Cannabis für Patienten möglich

Das Hanf Journal berichtet von dem zur Zeit laufenden Verfahren um eine Anbauerlaubnis für medizinisches Marihuana. Wir berichteten. So geht es insbesondere dieses Mal um die Frage, ob ein Anbau genehmigungspflichtig ist, was die „internationalen Verträge“, auf denen immer herumgepocht wird, sagen – oder ob die Behörde den Patienten unterstützen sollte. Wir sagen: Sie sollte aufhören, kranken Menschen ihre Medizin zu verweigern und sie bei dem Hanfanbau unterstützen, wo es nur geht!

Am 28. April 2010 hat Prof. Dr. jur. Lorenz Böllinger von der Universität Bremen ein „Kurzgutachten zur Rechtsfrage, ob für die Genehmigung des Anbaus von Cannabis für medizinischen Eigenbedarf eine „Stelle“ gem. Art. 23 ÜK 1961 errichtet werden muss“ vorgelegt. Zusammenfassend kommt der Gutachter dabei zu dem Ergebnis: „Die rechtswissenschaftliche Analyse kommt zu dem Ergebnis, dass die Errichtung einer Agentur gem. Art. 28 i.V.m. Art. 23 ÜK 1961 im Falle des Eigenanbaus von Cannabis zur medizinisch indizierten und verordneten Medikation nicht erforderlich und angezeigt ist. Die Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG kann mithin nicht unter Berufung auf § 5 Abs. 2 BtMG versagt werden.“

Das vollständige Gutachten hinter diesem Link ist auf der Internetseite der IACM/SCM verfügbar.

Zweite Phase des Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung für den Eigenanbau von Cannabis für medizinische Zwecke

Ein Patient hatte über eine Anbauerlaubnis für Cannabis zu medizinischen Zwecken geklagt, und nun nach etwa drei Jahren kommt etwas Bewegung in die Sache: So berichten die ACM-Mitteilungen und das Selbsthilfenetzwerk Cannabis als Medizin über den Fortgang des Gerichtsverfahrens:

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ZITTY BERLIN: Blei im Gras?

In der Printausgabe der ZITTY BERLIN Heft 10/2010 folgender Artikel:

Blei im Gras?

Die chemische Analyse illegaler Rauschmittel kann Menschenleben retten, ist aber politisch nur schwer durchsetzbar. Eine Berliner Initiative versucht es trotzdem

Drogen können gefährlich sein. Das weiß jedes Kind. Oft sind die Beimischungen allerdings noch gefährlicher. Ende letzten Jahres starben europaweit acht Menschen an Milzbrand, Ursache war mit der Krankheit verseuchtes Heroin. 2007 mussten sich in Leipzig 35 Menschen mit Bleivergiftung im Krankenhaus behandeln lassen, nachdem sie gestrecktes Cannabis geraucht hatten. Gras, Ecstasy, Speed, Heroin, Kokain — gesundheitsschädliche Beimischungen finde ich überall. Die Liste der absichtlich oder durch unprofessionelle Herstellung beigemischten Stoffe ist lang. Neben Blei und Milzbrand kommen auch zahlreiche Substanzen vor, deren Wirkung auf den Menschen bisher noch überhaupt nicht untersucht wurde. Eine Möglichkeit, Drogen auf potenzielle Verunreinigungen untersuchen zu lassen, gibt es derzeit in Deutschland nicht. Apotheken können zwar Proben entgegennehmen und zur Analyse weiterleiten, aber Verunreinigungen die über eine Vermischung gängiger Drogen, wie beispielsweise Ecstasy mit Speed, hinausgehen, können nicht nachgewiesen werden. Auch die Mitarbeiter des Autonomen Drogeninfostandes, die auf Partys in Berlin die Überprüfung von Drogen anbieten, können mit der verwendeten Marquis-Reagenz keine Schadstoffe aufspüren. Wirklich Bescheid über die auf Markt erhältlichen Drogen und ihre Zusammensetzung weiß nur die Polizei.

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